BANGKOK. Die Zivilluftfahrtbehörde von Thailand (CAAT) hat am 29. Juni 2020 die Mitteilung über die Bedingungen für die internationale Fluggenehmigung nach Thailand herausgegeben. Die folgende Mitteilung wurde vom Generaldirektor der CAAT, Herrn Chula Sukmanop unterzeichnet.
Mitteilung über die Bedingungen für die internationale Fluggenehmigung nach Thailand.
In Bezug auf die früheren Meldungen der Zivilluftfahrtbehörde von Thailand (CAAT), die seit dem 3. April 2020 herausgegeben wurden und ein vorübergehendes Verbot aller internationalen Flüge nach Thailand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Pandemie der Coronavirus Krankheit 2019 (COVID-19) verhängen.
Da die derzeitige Situation von COVID-19 in vielen Ländern nach wie vor gravierend ist, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Einreise in das Königreich Thailand gemäß den Überprüfungsmöglichkeiten der zuständigen Beamten oder der Beamten für die Kontrolle übertragbarer Krankheiten einzuschränken, um eine effiziente Durchführung, Kontrolle und Verhinderung der neuen Epidemie im Königreich zu gewährleisten.
Gemäß Abschnitt 27 und 28 des Flugsicherungsgesetzes BE 2497 (1954) gibt der Generaldirektor von CAAT hiermit die Mitteilung über die Bedingungen heraus, unter denen Flugzeuge das Königreich überfliegen, ein- oder ausfliegen und starten oder landen dürfen wie folgt:
(1) Die folgenden Luftfahrzeuge dürfen mit Genehmigung von CAAT über einen internationalen Flughafen im Königreich fliegen, in diesen hinein- oder herausfliegen und von diesem abheben oder landen:
Staatliche oder militärische Flugzeuge;
Notlandeflüge;
Technische Landeflüge ohne Ausschiffung;
Humanitäre Hilfe, medizinische Flüge und Hilfsflüge;
Rückführungsflüge;
Frachtflüge.
(2) Die CAAT erteilt eine Genehmigung für Passagierflugzeuge zum Überfliegen, Ein- und Ausfliegen sowie zum Starten oder Landen auf einem internationalen Flughafen im Königreich nur, wenn die Passagiere oder Personen an Bord einer der folgenden Kategorien angehören:
Thailändische Staatsangehörige;
Personen mit einer Ausnahme oder Personen, die vom Premierminister oder dem Leiter der verantwortlichen Personen, die für die Lösung des Ausnahmezustands verantwortlich sind, berücksichtigt, zugelassen oder eingeladen werden, um gegebenenfalls in das Königreich einzureisen. Eine solche Prüfung, Erlaubnis oder Einladung kann bestimmten Bedingungen und Fristen unterliegen.
Nicht-thailändische Staatsangehörige, die Ehepartner, Eltern oder Kinder eines thailändischen Staatsangehörigen sind;
Nicht-thailändische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis im Königreich besitzen;
Nicht-thailändische Staatsangehörige, die eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen oder im Königreich arbeiten dürfen, einschließlich ihres Ehepartners oder ihrer Kinder;
Beförderer notwendiger Waren, vorbehaltlich sofortiger Rückgabe nach Fertigstellung;
Besatzungsmitglieder, die auf Mission ins Königreich reisen müssen und ein bestimmtes Datum und eine bestimmte Uhrzeit für die Rückkehr haben;
Nicht-thailändische Staatsangehörige, die Studenten von Bildungseinrichtungen sind, die von thailändischen Behörden genehmigt wurden, einschließlich der Eltern oder Erziehungsberechtigten der Studenten;
Nicht-thailändische Staatsangehörige, die in Thailand eine medizinische Behandlung benötigen, und ihre Begleiter. Dies schließt jedoch keine medizinische Behandlung von COVID-19 ein;
Personen in diplomatischen Vertretungen, konsularischen Angelegenheiten, internationalen Organisationen, Regierungsvertretern, in Thailand tätigen ausländischen Regierungsbehörden oder Einzelpersonen in anderen internationalen Agenturen, wie vom Außenministerium gestattet, einschließlich ihres Ehepartners, ihrer Eltern oder Kinder;
Nicht-thailändische Staatsangehörige dürfen nach einer besonderen Vereinbarung mit einem fremden Land in das Königreich einreisen.
(3) Flugzeuge und Passagiere oder Personen, die unter Nr. 2 in das Königreich einreisen, müssen die Bedingungen, Fristen und Regeln der befugten Personen gemäß dem thailändischen Einwanderungsgesetz, dem Gesetz über übertragbare Krankheiten, dem Flugsicherungsgesetz und dem Notstandsdekret über die öffentliche Verwaltung einhalten. Das gilt auch für Notsituationen zur Vorbeugung der Krankheit und zur Organisation der Anzahl der Personen, die nach Thailand einreisen, gemäß der Überprüfungsfähigkeit der zuständigen Beamten oder der Kontrollbeamten für übertragbare Krankheiten und der Einrichtung von Quarantäneeinrichtungen.
Diese Mitteilung gilt ab dem 1. Juli BE 2563 (2020), 00:01 Uhr Ortszeit Thailand.
Quelle: Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit der Regierung
Thailand TIP
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